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   OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - I-24 U 28/09   

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https://dejure.org/2009,3425
OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - I-24 U 28/09 (https://dejure.org/2009,3425)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.09.2009 - I-24 U 28/09 (https://dejure.org/2009,3425)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. September 2009 - I-24 U 28/09 (https://dejure.org/2009,3425)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 199; ; BGB § 535; ; BGB § 765

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 199; BGB § 535; BGB § 765
    Zeitpunkt der Entstehung der Bürgschaftsforderung bei der Besicherung von Forderungen aus einem Leasingvertrag; Beginn und Lauf der Verjährung des Bürgschaftsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 395/07

    Hemmung der Verjährung bei gescheiterter Zustellung des Mahnbescheides wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 28/09
    Der BGH, der die Frage in seinem Urteil vom 8. Mai 2007 offen gelassen hatte (WM 2007, 1241), hat sich nunmehr jedenfalls für den auch hier vorliegenden Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Auffassung angeschlossen, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist (vgl. BGH MDR 2009, 40; MDR 2008, 1287; NJW 2008, 1729).

    Die erforderliche Kenntnis von der Person des Schuldners liegt vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH MDR 2009, 40; WM 2008, 1346).

    Hierzu bedarf es u.a. der Kenntnis von Namen und Anschrift des Schuldners (vgl. BGH MDR 2009, 40; NJW 2003, 288; NJW 2001, 1721; NJW 1998, 988).

    Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH MDR 2009, 40; WM 2005, 382).

    Eine entsprechende Benachrichtigungspflicht des Bürgen besteht nicht (vgl. BGH MDR 2009, 40).

    Die Bürgschaftsforderung verjährt selbstständig, auch wenn die Hauptforderung früher oder später verjährt (vgl. BGH MDR 2009, 40; Palandt/Sprau, a.a.O., § 765 Rdnr. 26).

    Dementsprechend wurde durch die Anmeldung der Hauptforderung zur Insolvenztabelle auch lediglich gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB die Verjährung der gesicherten Forderung gehemmt, nicht aber diejenige der Bürgschaftsforderung (vgl. BGH MDR 2009, 40).

    Hierzu ist der Bürge nicht verpflichtet (vgl. BGH MDR 2009, 40).

  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89

    Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 28/09
    Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO erstreckt sich zwar darauf, dass der Postzusteller unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen und dass er die Sendung an dem angegebenen Tag in den Hausbriefkasten eingelegt hat (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224; Zöller/Stöber, a.a.O., § 182 Rdnr. 14).

    Darauf, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellanschrift wohnt, kann sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO mithin nicht erstrecken (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224; BGH NJW 2004, 2386; NJW 1992, 1963; NJW 1992, 1239; FamRZ 1990, 143; KG MDR 2005, 107; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2001, 1013; OLG Hamm NJW-RR 1995, 223; Zöller/Stöber, a.a.O., § 182, Rdnr. 14; a.A. OLG Köln MDR 1996, 850, für den Fall, dass der Zustellungsadressat die Anschrift selbst angegeben hatte).

    Die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wäre in unvertretbarer Weise erschwert, wenn der Zustellungsadressat, der den Erhalt eines Schriftstückes oder in den Fällen der Ersatzzustellung deren Wirksamkeit bestreitet, auch mit dem Gegenbeweis für solche Tatsachen belastet würde, die sich der zuverlässigen Feststellung und Wahrnehmung durch den Postzusteller entziehen (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224).

    Die Erklärung des Postzustellers, dass er den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen habe, ist lediglich beweiskräftiges Indiz dafür, dass dieser unter der Zustellanschrift wohnt, weil die Post eine Ersatzzustellung der Erfahrung nach unter der ihr angegebenen Adresse nur dann vornimmt, wenn der Postzusteller Anlass zu der Annahme hat, der Adressat wohne dort tatsächlich (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224; BGH NJW 2004, 2386; NJW 1992, 1963; KG MDR 2005, 107; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2001, 1013; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1997, 956; Zöller/Stöber, a.a.O., § 182, Rdnr. 14).

    Diese Indizwirkung der Ersatzzustellung kann nur durch objektive Umstände oder eine plausible, schlüssige Darstellung des Zustellungsadressaten entkräftet werden, die hinreichende Zweifel an der Annahme begründet, an der Zustelladresse befinde sich seine Wohnung (vgl. BVerfG NJW 1992, 224; BGH NJW 2004, 2386; NJW 1992, 1963; NJW 1992, 1239; KG MDR 2005, 107).

  • BVerfG, 20.02.1992 - 2 BvR 884/91

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Zustellungsnachweises in einem Mahnverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.09.2009 - 24 U 28/09
    Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO erstreckt sich zwar darauf, dass der Postzusteller unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen und dass er die Sendung an dem angegebenen Tag in den Hausbriefkasten eingelegt hat (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224; Zöller/Stöber, a.a.O., § 182 Rdnr. 14).

    Darauf, dass der Zustellungsadressat unter der Zustellanschrift wohnt, kann sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO mithin nicht erstrecken (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224; BGH NJW 2004, 2386; NJW 1992, 1963; NJW 1992, 1239; FamRZ 1990, 143; KG MDR 2005, 107; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2001, 1013; OLG Hamm NJW-RR 1995, 223; Zöller/Stöber, a.a.O., § 182, Rdnr. 14; a.A. OLG Köln MDR 1996, 850, für den Fall, dass der Zustellungsadressat die Anschrift selbst angegeben hatte).

    Die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG wäre in unvertretbarer Weise erschwert, wenn der Zustellungsadressat, der den Erhalt eines Schriftstückes oder in den Fällen der Ersatzzustellung deren Wirksamkeit bestreitet, auch mit dem Gegenbeweis für solche Tatsachen belastet würde, die sich der zuverlässigen Feststellung und Wahrnehmung durch den Postzusteller entziehen (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224).

    Die Erklärung des Postzustellers, dass er den Zustellungsadressaten in seiner Wohnung nicht angetroffen habe, ist lediglich beweiskräftiges Indiz dafür, dass dieser unter der Zustellanschrift wohnt, weil die Post eine Ersatzzustellung der Erfahrung nach unter der ihr angegebenen Adresse nur dann vornimmt, wenn der Postzusteller Anlass zu der Annahme hat, der Adressat wohne dort tatsächlich (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084; NJW 1992, 224; BGH NJW 2004, 2386; NJW 1992, 1963; KG MDR 2005, 107; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2001, 1013; OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1997, 956; Zöller/Stöber, a.a.O., § 182, Rdnr. 14).

    Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte unter dieser Anschrift nie gemeldet war (vgl. BVerfG NJW-RR 1992, 1084) und unklar ist, wie die Klägerin von dieser Anschrift Kenntnis erlangt hat.

  • OLG Frankfurt, 30.12.2013 - 21 U 23/11

    Gerichtsstand bei Schadenersatzklage des Anleger gegen ausländische

    Insoweit handelt es sich bei der Beschreibung als Geschäftsräume der Beklagten nicht um eine Tatsache, die der Postzusteller zuverlässig selbst wahrgenommen hat, sondern um eine von ihm - wenn auch nicht völlig ungeprüft - vorausgesetzte Annahme (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2009 - I-24 U 28/09, Juris Rn 42 für den vergleichbaren Fall der Wohnräume).
  • VG Mainz, 09.02.2011 - 3 K 1571/10

    Voraussetzungen der Ersatzzustellung - tatsächlicher Lebensmittelpunkt

    Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO setzt deshalb voraus, dass der Zustelladressat, die Wohnung, an der der Zustellversuch vorgenommen wurde, auch tatsächlich innehat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2009 - I-24 U 28/09 -, juris [Rdnr. 39]; OLG Koblenz, Urteil vom 20. Oktober 2003 - 12 U 1023/02 -, juris [Rdnr. 10]).
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